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Aktuelle Termine

04.05. – 05.05.2024

jeweils 10.00 bis 12.00 Uhr – Sperrmüll auf dem Besucherparkplatz

08.06.2024 - Sommerfest

14.09.2024 - Abzelten

20.10.2024 - 2. Arbeitseinsatz

 

 

Um unserem Verein beizutreten und ein Stabilzelt/Wohnwagen/Stellplatz auf einer vom Zweckverband der Talsperre Pöhl gemieteten Parzelle  zu erwerben, schicken Sie einfach eine Anfrage über das Kontakt-Formular oder per E-Mail an info@vcsv.de.

Wir nehmen mit Ihnen Kontakt auf. 

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden, die die Ziele des Vereins aktiv unterstützen und Eigentümer einer Campingeinheit auf dem Campingplatz sind.
  2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag und durch Beschluss des Vorstandes. Der Vorstand kann die Aufnahme aus wichtigem Grund ablehnen. Voraussetzung der Aufnahme ist die Zahlung der im Gebührenblatt festgelegten Aufnahmegebühr.
  3. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern eine einmalige Aufnahmegebühr, eine Nutzungsgebühr und einen kalenderjährlichen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag und die Nutzungsgebühr sind zu dem vom Vorstand angegebenen Termin auf das Vereinskonto zu überweisen. Bei Verzug werden Verzugszinsen in Höhe von 15 % erhoben. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine (anteilige) Rückzahlung der Gebühren und Beiträge. Bei Beginn der Mitgliedschaft während des laufenden Kalenderjahres sind die Beiträge bzw. Gebühren in voller Höhe zu zahlen. Die Höhe der Beiträge und Gebühren wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
  4. Sofern ein Mitglied die Veräußerung seiner Campingeinheit beabsichtigt, ist dies dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Für offene Forderungen haftet das bisherige Mitglied. Eine Veräußerung ist unter Berücksichtigung der Regelungen unter Ziff. 5 (Sicherungsübereignung) nur dann möglich, wenn das Mitglied alle Forderungen des Vereins beglichen hat.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich für die Einhaltung dieser Satzung und der übrigen Regelungen des Vereins einzusetzen. Dazu zählt insbesondere die Zahlung des Mitgliedsbeitrages und der Nutzungsgebühr.
  6. Aus diesem Grund wird die Campingeinrichtung des Mitglieds mit Innenausstattung an den Verein sicherungsübereignet. Die Übergabe der Campingeinrichtung wird dadurch ersetzt, dass der Verein dem Mitglied diese Einrichtung zur leihweisen Nutzung überlässt. Kommt das Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen im Hinblick auf Mitgliedsbeitrag und Nutzungsgebühr nicht nach, ist der Vorstand nach schriftlicher Mahnung berechtigt, dem Mitglied die weitere Nutzung zu untersagen und die Campingeinrichtung zum Ausgleich der offenen Forderungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu verwerten, ohne dabei an die Vorschriften für den Pfandkauf gebunden zu sein.
  7. Soweit offene Zahlungsverpflichtungen des Mitgliedes gegenüber dem Verein nicht bestehen, fällt das Eigentum an der Campingeinrichtung an das Mitglied zurück, ohne dass es eines besonderen Übertragungsaktes bedarf.